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RICHTLINIEN FÜR FLOSSFAHRTEN AUF DER LAHN  -3-

Es wird keine Fahrrinnentiefe vorgehalten. Mit zahlreichen Untiefen ist zu rechnen.

Es wird empfohlen, die Lahn nur von Wetzlar zu Tal mit flachgehenden Flößen bis Limburg zu befahren, da in diesem Streckenabschnitt bessere Fließgeschwindigkeiten vorhanden sind als in der voll staugeregelten Strecke.

Verstöße gegen die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und den in der Genehmigung erteilten Auflagen und Bedingungen sind im Regelfall Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen geahndet werden.

 

Nach Erteilung der hiesigen Genehmigung, das heißt, vor Fahrtantritt ist

  • auf dem Floß beidseitig die Genehmigungsnummer in mindestens 10 cm hohen Ziffern auf einer ausreichend großen Tafel anzubringen.
  • Die Beschriftung muss in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Die Kennzeichnung muss von beiden Ufern gut lesbar sein.
  • Das Floß ist vor der Fahrt dem zuständigen Außenbezirk vorzuführen (Die Anschrift des zuständigen Außenbezirkes ist in der Genehmigung aufgeführt). Der genaue Zeitpunkt und der Ort der Abnahme ist rechtzeitig, mindestens jedoch 2 Werktage vor Fahrtbeginn, abzustimmen.
  • Bei Nichtvorführen des Floßes ist die Fahrt verboten.

Gebühr:

Für die Genehmigung eines Sondertransportes muss nach der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt eine Gebühr von 50,- bis max. 100,- € erhoben werden.

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